Forms - Dr. Daniel Zeiss

Psychotherapie Merkblatt


Merkblatt zur Psychotherapie

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Sehr geehrter Patient, sehr geehrte Patientin,

mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen noch wichtige Informationen zur Psychotherapie geben und Sie über den Ablauf einer psychotherapeutischen Behandlung aufklären:

Allgemein

  1. In den ersten Therapiestunden (Probatorik) wird nach Klärung der Diagnose die Indikation für eine Psychotherapiebeantragung überprüft, zudem wird der Behandlungsumfang und die Frequenz der einzelnen Behandlungen festgelegt.
  2. Der/die ärztliche Psychotherapeut/in und Sie entscheiden in dieser probatorischen Phase, spätestens an ihrem Ende gemeinsam, ob die Psychotherapie regulär aufgenommen werden soll.
  3. Die therapeutischen Sitzungen dauern in der Regel 50 Minuten, können aber aus inhaltlichen Erfordernissen / bei bestimmten psychotherapeutischen Interventionen geteilt (2 x 25 Minuten) oder verlängert (Doppel- oder ggf. mehrstündige Sitzungen) werden.
  4. Nach der Erstbeantragung (erster Behandlungsabschnitt) bei Ihrer Krankenversicherung ist die Beantragung eventuell notwendiger Therapieverlängerungen möglich.
  5. Der maximale Behandlungsumfang und Umfang der einzelnen Bewilligungsabschnitte sind für ambulante Psychotherapien im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Abhängigkeit vom Behandlungsverfahren des/der ärztlichen Psychotherapeuten/in unterschiedlich geregelt. Im Falle privater Krankenversicherung sind die allgemeinen Versicherungs- und die jeweiligen Tarifbedingungen, in der Beihilfe die Beihilfevorschriften maßgeblich für eine Kostenerstattung. Details dazu werden mündlich besprochen.
  6. Bei der Behandlung kann es im Einzelfall angezeigt und hilfreich für den/die Patienten/in sein, wenn Bezugspersonen zeitweise in die therapeutischen Sitzungen mit einbezogen werden.
  7. Alle von Ihnen beigebrachten oder ausgefüllten Unterlagen gehen in die Patientenakte ein, die von dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt wird.

Beantragung von Psychotherapie und vorherige somatische Abklärung

  1. Die Durchführung und ggf. Verlängerung einer ambulanten Psychotherapie in der Krankenbehandlung ist sowohl für gesetzlich Krankenversicherte wie auch für Privatversicherte antrags- und genehmigungspflichtig. Antragsteller sind in jedem Fall Sie als Patient/in. Der/die ärztliche Psychotherapeut/in unterstützt Sie bei der Antragstellung insbesondere durch die fachliche Begründung des Therapieantrages. Für eine Kurzzeittherapie (bis 24 Sitzungen + 4 Sitzungen Probatorik) ist - in Anlehnung an die GKV - keine ausführliche Begründung notwendig, damit die Kapazitäten der Psychotherapiestunden für mehr Patientenkontakte genutzt werden können. Dieser Meinung schließen wir uns an und führen daher keine ausführlichen Begründungen für Kurzzeittherapien durch. Sollte aus einer Kurzzeittherapie eine Langzeittherapie werden, unterstützen wir Sie gerne mit einer ausführlichen Begründung. 
  2. Zur Beantragung der Therapie haben Sie auf dem dafür vorgeschriebenen Formular (z:B. GKV und Beihilfe) den Konsiliarbericht eines berechtigten Arztes einzuholen und diesen möglichst zeitnah dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in zu übergeben. Bei PKV-Versicherten reicht vielfach eine formlose ärztliche Bescheinigung.
  3. Bei allen Patienten/innen muss vor Beginn der regulären Psychotherapie eine somatische Abklärung durch einen dazu berechtigten Arzt erfolgen.
  4. Ihre persönlichen Daten und medizinischen Befunde können bei der Beantragung der Psychotherapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, dem zuständigen Gutachter, der Privatenkrankenversicherung und der Beihilfestelle aufgrund der Besonderheiten des Antragsverfahrens und der diesbezüglichen Gepflogenheiten der Kostenträger nicht sicher gewährleistet und auch von Ihrem/Ihrer behandelnden ärztlichen Psychotherapeuten/in nicht sicherzustellen werden. Wo es möglich ist, werden Ihre Daten durch eine Patienten-Chiffre anonymisiert werden. Damit soll soweit wir möglich der Schutz Ihrer Daten und die Schweigepflicht des/der ärztlichen Psychotherapeuten/in gewährleistet werden.
  5. Die Versicherungsträger, z.B. gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe, private Krankenversicherung, übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang. Sie erhalten darüber eine Mitteilung direkt von Ihrem Kostenträger.
  6. Die psychotherapeutische Behandlung beginnt wenn Sie dies wünschen und das Honorar selbst bezahlen möchten, oder wenn Ihnen als Patient/in die Kostenübernahmezusage schriftlich vorliegt.                                        

Schweigepflicht der Therapeuten / Verschwiegenheit des Patienten

  1. Der/die ärztliche Psychotherapeut/in ist gegenüber Dritten - ausgenommen Mitarbeitern der Praxis - schweigepflichtig und wird über Sie nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen. Sollten bei Ihnen wichtige Gründe entgegenstehen, werden diese nach Klärung mit dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in respektiert.
  2. Sie als Patient/in entbinden den/die ärztliche Psychotherapeuten/in und ärztliche/psychotherapeutische Vorbehandler und Mitbehandler untereinander in gesonderter Erklärung von der Schweigepflicht und stimmen der Einholung von Auskünften ausdrücklich zu.
  3. Sie stimmen einer Aufzeichnung von Therapiesitzungen mit Tonaufnahme oder Video ausdrücklich zu und gestatten dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in die Verwendung dieser Aufzeichnungen zum Zwecke seiner/ihrer eigenen Fort- und Weiterbildung bzw. zur qualitätssichernden Therapiekontrolle. Gleiches gilt für die anonymisierte Darstellung des Behandlungsverlaufes in der Intervision und/oder Supervision. Sollten bei Ihnen wichtige Gründe dem entgegenstehen, werden diese nach Klärung mit dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in respektiert.
  4. Sie als Patient/in verpflichten sich Ihrerseits zur Verschwiegenheit über andere Patienten/innen, von denen Sie zufällig Kenntnis erhalten haben.

Feste Terminvereinbarung / Terminversäumnis / Ausfallhonorar

  1. Die psychotherapeutischen Sitzungen finden in der Regel, wenn nicht begründet anders vereinbart, einmal wöchentlich zu einem zwischen Patient/in und ärztlichen Psychotherapeut/in jeweils fest und verbindlich vereinbarten Termin statt.
  2. Der/die Patient/in verpflichtet sich, die fest vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahrzunehmen und im Verhinderungsfalle rechtzeitig, d.h. 48 Werktagsstunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen bzw. absagen zu lassen. Dazu genügt eine schriftliche Mitteilung (Brief, Fax, E-Mail) oder eine telefonische Absage, auch auf Anrufbeantworter. (Die Frist von 48 Werktagsstunden macht es möglich, bei Terminabsagen am Freitag ggf. für den folgenden Montag noch andere Patienten zu terminieren).
  3. Da in psychotherapeutischen Praxen aufgrund der Zeitgebundenheit der psychotherapeutischen Sitzungen nach einem strikten Bestellsystem gearbeitet wird und zu jedem Termin nur ein/e Patient/in einbestellt ist, wird dem/der Patienten/in bei nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar in Höhe von 80% des entgangenen Honorars berechnet, welches ausschließlich von dem/der Patienten/in selbst zu tragen ist.

Psychotherapiekostenregelung bei gesetzlich Krankenversicherten

  1. Der/die gesetzlich krankenversicherten Patient/in verpflichtet sich, sich vor Therapieaufnahme selbst über die Erstattungsbedingungen seiner/ihrer Krankenversicherung genau zu informieren und mit der gesetzlichen Krankenversicherung abzuklären, ob und inwieweit ihm/ihr die Therapiekosten erstattet werden können.
  2. Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten/innen erfolgt die Rechnungslegung gemäß GOÄ (3) mit dem 2,3-fachen bis 3,5-fachen Steigerungssatz.
  3. Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. gesetzlichen Krankenversicherung) schuldet der/die Patient/in das Honorar gegenüber dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung.
  4. Der/die ärztlichen Psychotherapeut/in übergibt dem/der Patienten/in zusammen mit dem vorliegenden Psychotherapievertrag einen Abdruck der GOÄ-Ziffern und GOÄ-Honorare in der letztgültigen, aktuellen Fassung und verpflichtet sich, über Tarifveränderungen zeitnah schriftlich zu informieren.

Psychotherapiekostenregelung bei privat Krankenversicherten, einschließlich Beihilfe

  1. Der/die privat-/beihilfeversicherte Patient/in bzw. der/die in gesetzlicher Krankenversicherung versicherte, selbstzahlende Patient/in (Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 21 oder 32 SGB V) verpflichtet sich, sich vor Therapieaufnahme selbst über die Tarifbedingungen seines/ihres Versicherungsvertrages genau zu informieren und für sich abzuklären, ob und inwieweit ihm/ihr die Therapiekosten erstattet werden.
  2. Bei privat krankenversicherten Patienten/innen - einschließlich Beihilfe - erfolgt die Rechnungslegung gemäß GOÄ (3) mit dem 2,3-fachen bis 3,5-fachen Steigerungssatz.
  3. Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. private Krankenversicherung/Beihilfe) schuldet der/die Patient/in das Honorar gegenüber dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung.
  4. Der/die ärztlichen Psychotherapeut/in übergibt dem/der Patienten/in zusammen mit dem vorliegenden Psychotherapievertrag einen Abdruck der GOÄ-Ziffern und GOÄ-Honorare in der letztgültigen, aktuellen Fassung und verpflichtet sich, über Tarifveränderungen zeitnah schriftlich zu informieren.                                                                                                                                        

Psychotherapiekostenregelung bei Selbstzahlern

  1. Bei ausschließlich selbstzahlenden Patienten/innen, die keine Erstattungsleistungen eines Versicherungs- trägers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, erfolgt die Rechnungslegung gemäß GOÄ (3), üblicherweise mit dem 2,3-fachen bis 5-fachen Steigerungssatz. Der/die ärztlichen Psychotherapeut/in übergibt dem/der Patienten/in zusammen mit dem vorliegenden Psychotherapievertrag einen Abdruck der GOÄ- Ziffern und GOÄ-Honorare in der letztgültigen, aktuellen Fassung und verpflichtet sich, über Tarifveränderungen zeitnah schriftlich zu informieren.

Psychotherapie als individuelle Gesundheitsleistung

  1. Psychotherapeutische Leistungen, die im Indikationskatalog nicht erfasst sind und die damit keine Krankenbehandlung darstellen, können nur im Rahmen der Privatliquidation mit 3,5-fachem Steigerungssatz gemäß GOÄ (3) erbracht werden. Zu diesen individuellen Gesundheitsleistungen gehören derzeit:
  • Psychotherapeutische Verfahren zur Selbsterfahrung ohne medizinische Indikation
  • Selbstbehauptungstraining
  • Stressbewältigungstraining
  • Entspannungsverfahren als Präventionsleistung
  • Kunst- und Körpertherapien, auch als ergänzende Therapieverfahren
  • Verhaltenstherapie bei Flugangst
  • ................................................................ 

Selbstverpflichtungserwartung an den Patienten

  1. Der/die Patient/in verpflichtet sich, um den Erfolg der Therapie nicht zu gefährden, mindestens während des Zeitraumes von Beginn bis zum Abschluss der ambulanten Psychotherapie keine Drogen und, insbesondere für den Fall einer bestehenden Suchterkrankung, keine Suchtmittel zu sich zu nehmen oder zu benutzen (z.B. Spielautomaten).
  2. Der/die Patient/in verpflichtet sich, mindestens während des Zeitraumes von Beginn bis zum Abschluss der ambulanten Psychotherapie keinen Suizidversuch zu unternehmen, sondern sich ggf. unverzüglich in stationäre Behandlung zu begeben, um kurzfristig und für die Dauer der akuten Gefährdung Schutz und Hilfe zu erhalten.
  3. Der/die Patient/in verpflichtet sich, in jeder Phase der Psychotherapie von sich aus oder auf Aufforderung des/der ärztlichen Psychotherapeuten/in auch weitere Unterlagen (z.B. Klinik- und Kurberichte, ärztliche Gutachten) beizubringen und zu übergeben.
  4. Der/die Patient/in wird jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung / Medikamenteneinnahme - durch einen Arzt verordnet oder selbstentschieden - unverzüglich dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in mitteilen.
  5. Der/die Patient/in wird aktiv an seiner Genesung mitwirken. Es kann im Therapieprozess notwendig sein, dass der/die ärztliche Psychotherapeut/in dem/der Patient/in bestimmte Aufgaben gibt zur Unterstützung des Prozesses. Der/die Patient/in unterstützt seine Genesung, indem er/sie diese Aufgaben erledigt. Bei Schwierigkeiten, die es dem/der Patient/in nicht möglich machen, seinen/ihren Beitrag zum Erfolg der Behandlung beizutragen, bespricht er/sie dies mit dem/der ärztlichen Psychotherapeuten/in.
  6. Der/die Patient/in wird frisches Trinkwasser und Taschentücher in der Nähe haben, sowie bequeme Sitzgelegenheiten, einen guten Internetzugang, eine externe Stromversorgung und einen Ort, an dem der/die Patient/in ungestört ist, z.B. in einem separaten Raum.
  7. In dieser Praxis nutzt wir moderne Kommunikationssysteme, um unseren Patienten einen einfach Zugang zu unseren Leistungen zu ermöglichen und unseren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, damit wir unsere Energie und Zeit dem Patienten zur Verfügung stellen und nicht notwendigerweise der Erfüllung von Normen, die die Kommunikation und Behandlung beeinträchtigen können. Wir versuchen das Optimum für unsere Patienten zur Verfügung zu stellen. Dazu haben wir die Systeme nach Nutzbarkeit, Einfachheit der Anwendung, Administration und Integration, Zuverlässigkeit und weiteren Kriterien evaluiert. Wir arbeiten nur mit Erwachsenen und wir gehen davon aus, dass Erwachsene sich selbst ihre Meinung bilden können und keine Bevormundung von Zertifizierungsstellen oder anderen Einrichtungen benötigen. In unserer Datenschutzvereinbarung können Sie nachlesen, welche Systeme wir verwenden und dann eine eigene Entscheidung treffen, ob Sie diese Systeme anwenden wollen.  Zum Beispiel verwenden wir für die online Sitzungen die Software Zoom Videomeeting (https://zoom.us). Der/die Patient/in hat sich über Zoom ausgiebig informiert und stimmt der Benutzung zu. Für die Terminierung verwenden wir z.B. Calendly. Der/die Patient/in hat sich über Calendly ausgiebig informiert und stimmt der Benutzung zu. Sollte aus technischen Gründen eine anderen Videoplattform / Terminierungsplattform zur Verwendung kommen, wird von einem stillschweigenden Einverständnis des/der Patient/in ausgegangen. Der/die Patient/in hat die Möglichkeit der Verwendung einer alternativen Plattform zu widersprechen. Bei einem Widerspruch der Verwendung einer alternativen Plattform werden der/die Patient/in und der/die Patient/in die Situation evaluieren und entscheiden, ob die Psychotherapie weiter durchgeführt werden kann.  Auf Nachfrage kann auch eine Videoplattform verwendet werden, die KBV-zertifiziert ist. 

Allgemeine Aufklärung

  1. Ärztliche Psychotherapeuten/innen arbeiten mit wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Verfahren, die bekannt dafür sind, dass sie hilfreich für den/die Patient/in sind. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zurzeit nur die Kosten für drei Verfahren, die analytische Psychotherapie, die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Verhaltenstherapie. Bei hirnorganischen Störungen (z.B. als Folge eines Schlaganfalls) werden die Kosten der Neuropsychologischen Therapie übernommen. Die Gesprächspsychotherapie und die Systemische Therapie müssen privat getragen werden.
  2. Alternativ zur ambulanten Psychotherapie kann in Einzelfällen auch eine stationäre oder teilstationäre Behandlung sinnvoll sein.
  3. Der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung ist wissenschaftlich sehr gut belegt. Dennoch ist möglich, dass kurz- oder längerfristig eine Verschlechterung Ihres Zustandes eintritt. Auch kann einmal der gewünschte Erfolg überhaupt ausbleiben. Bei Zweifeln an der Behandlung werden Sie gebeten, Ihre/n ärztichen Psychotherapeuten/in zu informieren, damit er Wege für eine erfolgversprechendere Behandlung finden kann.
  4. Der/die Patient/in übernimmt die volle Verantwortung für sein emotionales und / oder körperliches Wohlbefinden während und nach einer Sitzung.
  5. Der/die Patient/in wird die Techniken, die in der Behandlung vermittelt werden, nur unter der Aufsicht eines qualifizierten, zertifizierten, approbierten ärztlichen Psychotherapeuten/in oder Arztes anwenden, soweit dies rechtlich angemessen ist.
  6. Der/die Patient/in wird die Techniken, die in der Behandlung vermittelt werden, nicht alleine anwenden, um zu versuchen, ein Problem zu lösen, bei dem der gesunde Menschenverstand sagen würde, dass es nicht angemessen ist. Nach Anleitung des/der ärztlichen Psychotherapeuten/in kann der/die Patient/in Techniken im besprochenen Rahmen anwenden.
  7. Der/die Patient/in ist damit einverstanden und versichert, die gezeigten Techniken nicht an andere weiterzugeben.
  8. Der/die Patient/in ist damit einverstanden, keine Sitzungen aufzunehmen oder aufzuzeichnen.
  9. Der/die Patient/in erklärt sich mich damit einverstanden aus Sicherheitsgründen, die gezeigten Techniken und jegliche andere Themen aus der Sitzung an niemanden weiterzugeben, einschließlich seines/ihres Partners, seiner/ihrer Familie, Freunde, Therapeuten, Mitarbeiter, Klienten und anderen Patienten.
  10. Der/die Patient/in versteht, dass einige Techniken und Prozesse markenrechtlich geschützt sind und dass diese nicht ohne Genehmigung des Markeninhabers gelehrt oder weiterverbreitet werden können.

Kündigung

  1. Der Therapievertrag kann von dem/der Patienten/in jederzeit durch eine schriftliche Erklärung fristlos gekündigt werden, da ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient/in und ärztlichen Psychotherapeut/in eine grundlegende Voraussetzung für Psychotherapie ist.
  2. Der/die ärztliche Psychotherapeut/in behält sich vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei fehlender Mitarbeit des/der Patienten/in die Psychotherapie von sich aus, ggf. auch ohne das erklärte Einverständnis des/der Patienten/in, zu beenden und einem eventuellen Kostenträger hiervon, ohne inhaltliche Angaben, Mitteilung zu machen.

Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Dem/der Patienten/in steht nach § 13 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich dieser Nutzungsbedingungen zu. Hierzu gelten nachfolgende Abschnitte.
  2. Widerrufsbelehrung: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen zu widerrufen. Diese Frist beträgt vierzehn Tage ab Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen. Um dieses auszuüben, gehen Sie bitte folgendermaßen vor (wahlweise mit Hilfe eines per Post versandten Briefes an Dr. Daniel Zeiß, Georgstraße 38, 30159 Hannover oder E-Mail an maildanielzeiss.de. Informieren Sie uns mit Hilfe des beigefügten Muster-Widerrufsformulars oder formlos über Ihren Entschluss, Ihre Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen zu widerrufen.
  3. Folgen des Widerrufs: Wenn Sie die Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen widerrufen, werden wir Ihren Zugriff auf die Online-Therapieplattform umgehend deaktivieren und alle personenbezogenen Daten und Dokumentationen löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten nicht verletzt werden. Falls Sie sich bei Ihrer Versicherung in eine besondere Versorgung zur Online-Therapie eingetragen haben, bleibt diese davon unberührt und muss separat zu diesen Nutzungsbedingungen widerrufen werden.
  4. Muster-Widerrufsformular:

               Hiermit widerrufe ich die von mir erteilte Zustimmung zur Nutzung der
               ambulanten Online-Psychotherapie Dr. Daniel Zeiss

               Zugestimmt am: ____________________________

               Name und Vorname: ____________________________

               Anschrift: ____________________________

               Unterschrift (nur bei schriftlicher Mitteilung):
                               ____________________________

               Datum: ____________________________

 

 

Auszug aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

 

 

GOÄ-
Ziffer

Faktor

Betrag
EUR

Häufigkeit Ergebung

Verhaltenstherapie Einzelbehandlung 50min

870

2,3

3,5

100,55

153,01

2-5 probatorische Sitzungen

Kurzeittherapie: 25 Sitzungen
Langzeittherapie: 45 Sitzungen

-----------------------------

Verhaltenstherapie Gruppenbehandlung 100min, max. 8 Personen

871

2,3

3,5

40,22

61,20

2-5 probatorische Sitzungen

Kurzeittherapie: 25 Sitzungen
Langzeittherapie: 45 Sitzungen

-----------------------------

Erhebung biografische Anamnese

860

2,3

3,5

123,34

187,69

1 x zu Beginn der Therapie

-----------------------------

Therapiebericht für den Gutachter

85

2,3

3,5

67,03

102,00

Je angefangene Arbeitsstunde

-----------------------------

Einleitung oder Verlängerung der Verhaltenstherapie

808

2,3

3,5

54,62

83,11

Zur Antragsstellung oder zum Verlängerungsantrag

-----------------------------

Diagnostik und Auswertung von Fragebögen

857

2,3

3,5

15,55

23,66

Zu Beginn und Ende der Therapie

Weitere GOÄ (3) Leistungen, wie konsiliarische Erörterung mit anderen mitbehandelnden Ärzten oder Bescheinigungen können nach Bedarf dazukommen. Eine ausführlichere Übersicht finden Sie unter https://danielzeiss.de/gebuehren/.

 

Erklärung zur Rechnung:

Um den Verwaltungs- und Organisationsaufwand gering zu halten, bin ich damit einverstanden, die Rechnung nach GOÄ ohne Unterschrift, in einfacher Ausfertigung und digital - z.B. per E-Mail - zugestellt zu akzeptieren.

 

 

Das Merkblatt zur Psychotherapie habe ich erhalten, gelesen und stimme dem zu.

June 9, 2023

 

 

1 Kostenerstattungsvereinbarung mit der gesetzlichen Krankenkasse gem. § 13 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

2 Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse bei selbstbeschaffter Leistung gem. § 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

3 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

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March 8, 2022 12:19 am CESTPsychotherapie Merkblatt Uploaded by Dr. Daniel Zeiss - mail@danielzeiss.com IP 87.153.33.178