§1 Honorarvereinbarung
Abhängig vom individuellen Versicherungsvertrag des Patienten/ der Patientin erstatten private Krankenversicherer bei Vorliegen einer Indikation die Kosten einer Psychotherapie üblicherweise ganz oder teilweise bis zum 2,3 fachen Satz der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Es ist möglich, dass die Kostenerstattung für eine Psychotherapie durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen ist. Die Beihilfe erstattet üblicherweise anteilig die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung auch bis zum 2,3fachen Faktor. Es obliegt der Patientin/dem Patienten, die genaue Kostenübernahme einer Behandlung mit den Kostenerstattern abzuklären. Ebenso ist zu klären, ob zuvor ein entsprechender Kostenübernahmeantrag vor Therapiebeginn notwendig ist.
Kosten für Anamnese & (probatorische) Therapiesitzungen
Die Kosten der Anamnese und (probatorischen) Therapiesitzungen berechnen sich nach der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte). Mit dieser Honorarvereinbarungen vereinbaren wir die Anwendung des 3,5-fachen Satzes für die Therapiestunden je Einzelgespräch (vgl. Ziff. 870(A) GOÄ - Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung, Dauer mindestens 50 Minuten) 153,01 Euro. Diese Therapiestunden sind sowohl die Therapie, Erstgespräch und Probatorik.
Zusätzliche Kosten für weitere biographische Anamnese, Diagnostik, Telefongespräche, Bescheinigungen und Therapie, werden ebenfalls nach der GOÄ berechnet. Hierzu vereinbaren wir den 2,3 - 3,5 fachen Satz (je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad). Der Patient/ die Patientin kann die GOÄ bzw. das Gebührenverzeichnis auf der Webseite einsehen.
§ 2 Wirtschaftliche Aufklärung
Die Patientin/ der Patient ist vor Beginn der Behandlung über die vorstehenden Kostenregelungen sowie die voraussichtlichen Kosten aufgeklärt und darauf hingewiesen worden, dass eine Kostenübernahme durch Erstattungsstellen bzw. die Krankenkasse nicht gesichert ist. Es ist davon auszugehen, dass übliche Versicherungsverträge und auch Beihilferichtlinien Erstattungen nur bis zum 2,3fachen Satz berücksichtigen und hierdurch wahrscheinlich ein Eigenanteil beim Patient verbleibt.
Die Patientin/der Patient ist darüber aufgeklärt worden, dass sie/er eine Privatrechnung erhalten wird und unabhängig einer Kostenübernahme persönlich zahlungspflichtig ist.